Gesetzliche Regelungen zu Arbeitspausen

Muss ein Arbeitnehmer am Tag länger als sechs Stunden arbeiten, ist ihm nach $4 ArbZG eine im Voraus feststehende Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu gewähren, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss die Ruhepause mindestens 45 Minuten betragen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden nacheinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Arbeitsunterbrechungen von weniger als 15 Minuten gelten nicht als gesetzliche Ruhepausen nach § 4 ArbZG. Sie zählen also zur Arbeitszeit!

Nach § 5 ArbZG müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden bis zur Wiederaufnahme der Arbeit haben.\

Ausnahmen:

In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung kann die Dauer der Ruhezeit auf zehn Stunden verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

Verkürzt sich die Ruhezeit für Arbeitnehmer in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen dadurch, dass der Arbeitnehmer während einer Rufbereitschaft in der Zeit der Ruhezeit in Anspruch genommen wird, kann die insoweit verkürzte Ruhezeit zu anderen Zeiten ausgeglichen werden, wenn die Zeit der Inanspruchnahme nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit beträgt.

Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit. (§ 2 Abs.1,2 ArbZG)